Aufbewahrungsfristen für Dokumente nach § 147 Aufgabenordnung Drucken E-Mail

Aufbewahrungsfristen für Dokumente nach § 147 Aufgabenordnung:

Zum Jahreswechsel lohnt sich das Aufräumen!

Nachfolgend finden Sie eine auszugweise Aufstellung von Aufbewahrungsfristen für Dokumente. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Und natürlich sind die Angaben ohne Gewähr.


Unterlagen

Gesetzliche Aufbewahrungsfrist

Entsorgen können Sie zum Jahresbegin 2006 Unterlagen von

Angebote (erhaltene und Kopien versandter)

6 Jahre

1999 oder früher

Auftragsbestätigungen (erhaltene und Kopien versandter)

6 Jahre

1999 oder früher

Bestellungen (erhaltene und Kopien versandter)

6 Jahre

1999 oder früher

Buchführungsunterlagen

10 Jahre

1995 oder früher

Buchungsbelege

10 Jahre

1995 oder früher

Handelsbücher

10 Jahre

1995 oder früher

Inventare

10 Jahre

1995 oder früher

Jahresabschlüsse

10 Jahre

1995 oder früher

Lageberichte

10 Jahre

1995 oder früher

Lieferscheine

6 Jahre

1999 oder früher

Mahnbescheide

6 Jahre

1999 oder früher

Preislisten

6 Jahre

1999 oder früher

Quittungen

10 Jahre

1995 oder früher

Rechnungen (erhaltene oder Kopien versandter)

10 Jahre

1995 oder früher

Spendenbescheinigungen

10 Jahre

1995 oder früher

Verträge

10 Jahre

1995 oder früher

Zahlungsbelege

10 Jahre

1996 oder früher

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