| Das Ende des internen Datenschutzbeauftragten |
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Das Ende des internen Datenschutzbeauftragten!Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.03.2011 (10 AZR 562/09) den internen Datenschutzbeauftragten faktisch unkündbar gemacht.
Gem. § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG kann man die Bestellung zum Beauftragten über den Datenschutz nur entsprechend § 626 BGB aus wichtigem Grund widerrufen. Jetzt hat das BAG entschieden, dass ein wichtiger Grund nicht die Entscheidung des Arbeitgebers ist, zukünftig die Aufgaben eines Beauftragten für den Datenschutz durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen. Auch die Mitgliedschaft im Betriebsrat stellt einen solchen wichtigen Grund nicht dar.
Dr. Thomas Krätzig
Presseartikel zu aktuellen Sicherheits- und Datenschutzproblemen bei der Internet-Nutzung:Bitte beachten Sie, dass die hier zusammengetragenen Meldungen exemplarisch nur aus zwei seriösen und äußerst renomierten Tageszeitungen stammen und die Ereignisse ausnahmslos nur innerhalb weniger Tage stattgefunden haben. Die nachfolgenden Artikel referenzieren deshalb nicht einmal auf die berühmte Spitze des Eisbergs...
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Wie können Sie sich vor solchen Bedrohungsszenarien schützen? Wie verhindern Sie, dass Ihre Mitarbeiter nur durch die Nutzung von sozialen Netzwerken oder Instant Messaging Anwendungen Ihr Unternehmen mit Trojanern und Schadsoftware verseuchen?
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